Statuten

des Vereins Chaos Computer Club Wien (C3W)

per 2022-07-31

Präambel

Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für die Einzelnen und für die Gesellschaft. Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis Mensch-Maschine und der Menschen untereinander. Der C3W ist eine Gemeinschaft von Menschen, unabhängig von Geschlecht, Alter, Religion oder Weltanschauung, sexueller Orientierung, ethnischer Zugehörigkeit sowie gesellschaftlicher Stellung, die sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit einsetzt, den kritischen Umgang mit elektronischen Medien sowie der Risiken und Nebenwirkungen der elektronischen Kommunikation und die Verbreitung von freien Technologien und Standards und das Wissen um diese Entwicklung fördert.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein trägt den Namen „Chaos Computer Club Wien“ (C3W). Der Sitz ist in Wien, der Verein erstreckt seine Tätigkeit weltweit. Die Errichtung von Zweigvereinen ist zulässig.

§ 2 Vereinszweck

Der Club ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet.

  1. Der Club fördert und unterstützt Vorhaben der Bildung und Volksbildung in Hinsicht neuer technischer Entwicklungen, sowie Kunst, Kultur, Wissenschaft und Konsumentenschutz im Sinne der Präambel
  2. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, er dient ausschließlich und unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Clubs. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Club setzt und unterstützt Initiativen zur Verbesserung und Verbreitung von Grund- und Menschenrechten oder demokratischen Grundprinzipien sowie des Demokratieverständnisses, insbesondere im Zusammenhang mit neuen Technologien
  4. Der Club hilft Initiativen, die auf Grund der Verfolgung dieser oder ähnlicher Ziele staatlicher Unterdrückung und polizeilicher, gerichtlicher oder wirtschaftlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere bei der Aufrechterhaltung ihrer technischen und finanziellen Infrastruktur, um die Fortsetzung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen, soweit dies im Interesse einer fairen rechtsstaatlichen Behandlung erforderlich ist. Werden im Rahmen der Vereinstätigkeit relevante Erfahrungen und Erkenntnisse gewonnen, werden diese der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Club fördert den Vereinszweck mithilfe folgender materieller und ideeller Mittel:

Ideelle Mittel:

  1. Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
  2. Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Kongresse, Treffen sowie Konferenzen, Kunstprojekte und anderer Veranstaltungen.
  3. Herausgabe von Zeitschriften (on- & offline).
  4. Öffentlichkeitsarbeit in allen Medien.
  5. Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise.
  6. Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie.
  7. Sicherstellung und Ausbau des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung
  8. Informationsaustausch mit den in der Gesetzgebung vorgesehenen Organen
  9. Informationsaustausch mit den in der Verfassung vorgesehenen Legislativ- und Kontrollorganen, insbesondere zum Thema Digitale Kommunikation
  10. Durchführung und Unterstützung von Fachdiskussionen und Informationsaustausch im Sinne des Vereinszwecks
  11. Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder.
  12. Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des C3W vereinbar sind.
  13. Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten im Sinne des Vereinszwecks
  14. Veranstaltungen und Projekte, die sich speziell an Jugendliche richten.
  15. Beschaffung und Verbreitung von Informationen, insbesondere im Internet aber auch in Druckwerken;
  16. Sicherung und Weiterverbreitung von mit Zensur und Unterdrückung bedrohten Informationen und Dokumenten;
  17. Zurverfügungstellung von technischen Einrichtungen und sonstige Unterstützung einschließlich Spenden an von Zensur und Unterdrückung bedrohte Personen und Organisationen;
  18. Veranstaltung von Diskussionen, Seminaren, Vorträgen, Sportveranstaltungen und dergleichen;
  19. Presseaussendungen und Medienarbeit;
  20. Betrieb von Informations- und Internetplattformen;
  21. Gründung von und Beteiligung an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften;
  22. Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Organisationen.

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Mitgliedsbeiträge;
  2. Spenden, öffentliche Förderungen, Sammlungen, Vermächtnisse, Subventionen und sonstige Zuwendungen;
  3. Erträgnisse aus Publikationen und Veranstaltungen;
  4. Erlöse aus dem Verkauf von Vereinsartikeln;
  5. Sponsorbeiträge und Inseratenerträge;
  6. Erträge aus Beteiligungen und Vereinsvermögen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Förder- und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Ordentliche Mitglieder können nur physische Personen werden.
    Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
    Fördermitglieder sind Mitglieder ohne Stimmrecht.
    Juristische Personen können als außerordentliche Mitglieder dem C3W beitreten.
    Ehrenmitglieder sind Personen, die im Rahmen der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Die Mitgliedsrechte von juristischen Personen als außerordentliche Mitglieder werden durch eine namhaft gemachte natürliche Person wahrgenommen.
  2. Die Aufnahme von ordentlichen, fördernden und außerordentlichen Mitgliedern wird vom Vorstand beschlossen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen; eine Rückerstattung eines bereits gezahlten Jahresbeitrags erfolgt nicht. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, ggf. per E-Mail, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens (beispielsweise eine Verletzung der Unvereinbarkeitserklärung vom 2017-12-24) verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Beanspruchung technischer Einrichtungen ist an die Zustimmung des Vorstandes gebunden. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  7. Die ordentlichen, fördernden und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe bis spätestens zum 31. Jänner jeden Jahres verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag für das erste Kalenderjahr ist zugleich mit dem Beitrittsersuchen an den Vorstand zu übermitteln. Im Falle einer Ablehnung der Aufnahme ist der Betrag zu refundieren.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
    2. Antrag in Textform, gezeichnet von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
    4. Beschluss eine*r Rechnungsprüfer*in (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
    5. Beschluss eines/einer gerichtlich bestellten Kurator*in (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die Rechnungsprüfenden/ein*e Rechnungsprüfer*in (Abs. 2 lit. d) oder durch eine*n gerichtlich bestellte Kurator*in (Abs. 2 lit. e).
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand in Schriftform einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung mit eigenhändiger Unterschrift ist zulässig. PDF-Formular Stimmdelegation
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder oder der Rechnungsprüfung, sind die Wahlen mittels geheimer Briefwahl durchzuführen. Details regelt eine vom jeweiligen Gremium beschlossene Wahlordnung.
  10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obperson, in deren Verhinderung ihre Stellvertreter*in. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer*innen;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfenden und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche, Förder- sowie Ehrenmitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus Obperson, Schriftführer*in sowie Kassier*in (die im Folgenden als “Kassa” bezeichnet wird). Weitere Mitglieder des Vorstandes können in der Generalversammlung gewählt werden.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede*r Rechnungsprüfende verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfenden handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eine*r Kurator*in beim zuständigen Gericht zu beantragen, welche*r umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand wird von der Obperson, bei Verhinderung der stellvertretenden Person, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Obperson den Ausschlag. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
  7. Den Vorsitz führt die Obperson, bei Verhinderung die stellvertretende Person. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  8. Die Obperson kann Beschlüsse des Vorstandes auch im Umlaufweg einholen, soweit jedes Vorstandsmitglied mit einer Beschlussfassung im Umlaufweg einverstanden ist. Für derartige Beschlüsse gelten die im Abs. 6 angeführten Mehrheitsverhältnisse.
  9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) oder Rücktritt (Abs. 11).
  10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
  11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, fördernden sowie außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
  8. Entscheidung über den Einsatz der materiellen und ideellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Die Obperson führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführung unterstützt die Obperson bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Die Obperson vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obperson und der Schriftführung, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der Obperson und der Kassa. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist die Obperson berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Die Obperson führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  6. Die Schriftführung führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  7. Die Kassa ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Im Fall der Verhinderung wird an die Stelle der Obperson eine Stellvertretung bestimmt. Der Schriftführung und der Kassa vertreten einander im Verhinderungsfall wechselseitig, wenn es keine in der Generalversammlung festgelegten Stellvertreter gibt.
  9. Der Vorstand ist befugt, zur Führung des täglichen Geschäftsbetriebs eine geschäftsführende Person zu bestellen. Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis und die Reichweite der Vertretungsbevollmächtigung sind im entsprechenden Vorstandsbeschluss und in der Vollmacht genau zu bezeichnen.

§ 14 Rechnungsprüfende

  1. Zwei Rechnungsprüfende werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfenden dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfenden obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfenden die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfenden haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfenden und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfenden die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.

§ 15 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter*innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied als Vorsitzende*n des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Generalversammlung hat - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine*n Abwickler*in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese*r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.